Offizieller Name
AI Austria – Verein zur Förderung von Künstlicher Intelligenz in Österreich
§ 1: Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „AI Austria – Verein zur Förderung von Künstlicher Intelligenz in Österreich“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und entfaltet seine Tätigkeit sowohl innerhalb Österreichs als auch international.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein bezweckt als unabhängiger und offener Thinktank sowie als Plattform für Information, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, die Förderung, Koordination und Organisation des Austauschs von Wissen, Forschung & Entwicklung, Lehre, Anwendung, Diskurs und Meinungsbildung sowie die Schaffung und Weiterentwicklung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu Themen im Bereich der künstlichen Intelligenz und verwandter Forschungs- und Wirtschaftsbereiche (zusammen „Künstliche Intelligenz“, „KI“ oder „AI“). Er verfolgt diesen Zweck und die damit verbundenen Tätigkeiten auf wissenschaftlicher, technologischer, wirtschaftlicher, sozialer, ethischer und gesellschaftlicher Ebene.
(2) Er kann darüber hinaus alle Tätigkeiten ausüben, die auf die Vernetzung seiner Mitglieder mit Akteur:innen im Bereich KI und den Aufbau eines KI-Ökosystems abzielen. Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:
a. Österreich zu einem weltweit führenden Standort (Top 10) im Bereich der künstlichen Intelligenz zu entwickeln.
b. die internationale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs, seiner Unternehmen und Forschungseinrichtungen im Bereich KI und durch den Einsatz von KI zu stärken.
c. Österreich als Standort für Forschung, Aus- & Weiterbildung, Talente, Unternehmen, Institutionen, Innovationen, Projekte und Start-ups im Bereich KI zu stärken.
d. die nationale und internationale Sichtbarkeit des österreichischen KI-Ökosystems als Ganzes sowohl in einschlägigen Fachkreisen als auch in der breiten Öffentlichkeit zu erhöhen.
e. Österreich zu einer offenen und gebildeten Gesellschaft und zu einem Vorbildland im gesellschaftlichen, persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Umgang mit KI und ihren Anwendungen zu entwickeln.
f. den öffentlichen und fachlichen Diskurs über künstliche Intelligenz sowie die sachliche Vermittlung nationaler und internationaler Entwicklungen, positiver und kritischer Informationen, Herausforderungen und Problemstellungen, Erfolge, vielfältiger Meinungen und Ähnlichem voranzutreiben, um Bewusstseinsbildung und Meinungsbildung zu fördern.
g. die internationale Vernetzung, den Austausch und die Zusammenarbeit mit Akteur:innen und Stakeholdern im Bereich KI zu fördern.
h. die aktive Beteiligung und Einflussnahme Österreichs, seiner Unternehmen und Institutionen an internationalen Entwicklungen, Standards und regulatorischen Rahmenbedingungen im Bereich der künstlichen Intelligenz zu unterstützen.
(3) Der Verein verfolgt weiters den gemeinnützigen Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder zu fördern. Dies umfasst die Vermittlung, Unterstützung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Begleitung von Projekten, Initiativen, Fachkräften und Förderungen im Bereich der künstlichen Intelligenz.
(4) Zur Verfolgung seines Zwecks kann der Verein Unternehmen oder weitere Vereine gründen, sich an anderen Organisationen beteiligen oder solchen beitreten.
§ 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a. die Errichtung und der Betrieb von Websites und anderen elektronischen Medien sowie deren Nutzung für Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
b. die Herausgabe von Publikationen, Auftragsarbeiten, Erhebungen, Analysen, statistischen Untersuchungen und Studien sowie die Bündelung und Bereitstellung von Informationen aus dem KI-Ökosystem. Dies umfasst auch die Veröffentlichung zusammengefasster Meinungen von Vereinsmitgliedern und der KI-Community.
c. die Organisation von und Teilnahme an Diskussionen, Versammlungen, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, Seminaren, Konferenzen, Messen, Veranstaltungen, Workshops, Datenwettbewerben, Hackathons und Kaggle-Wettbewerben.
d. Forschungskooperationen und die Zusammenarbeit mit Universitäten, Hochschulen und anderen Einrichtungen.
e. die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildung durch Kurse sowie der Betrieb einer Akademie.
f. eine Vermittlungsbörse für Fachkräfte, Praktika, Anbieter:innen, Projekte und Dienstleister:innen.
g. die Errichtung und Verwaltung von Datenbanken mit Ground-Truth-Daten, Modelldaten und Algorithmen.
h. der Austausch und die aktive Zusammenarbeit mit einschlägigen staatlichen, europäischen und internationalen Stellen und Institutionen sowie die Zusammenarbeit auf politischer Ebene zur Verbesserung und Anpassung der Rechtslage und der finanziellen Rahmenbedingungen in Österreich im Sinne des in § 2 beschriebenen Zwecks.
i. die Erstellung, Mitwirkung, Herausgabe und Aufsicht über Zertifikate, Standards, regulatorische Rahmenbedingungen und Richtlinien im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz sowie die Durchführung damit verbundener Audits, Schulungen und Workshops.
j. die Unterstützung der Ideenentwicklung im Bereich KI durch Inkubation, die Schaffung von Hubs und die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsquellen wie Investor:innen, Fonds, Venture-Capital-Gesellschaften und Business Angels.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.
b. Erträge aus Vorträgen, Seminaren, Workshops und anderen Veranstaltungen.
c. öffentliche und private Subventionen, Zuschüsse und Förderungen.
d. Erträge aus Auftragsarbeiten für Dritte wie Publikationen, Studien und Gutachten.
e. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und Erbschaften.
f. Erträge aus Sponsoring- und Werbevereinbarungen, Patronanzen und Partnerschaften.
g. Erträge aus Beratung, Qualifizierung, Zertifizierung und Audits.
h. Erträge aus Aus- und Weiterbildung.
i. Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitalerträge, Erträge aus Vermietung und Verpachtung).
j. sonstige wirtschaftliche Nebentätigkeiten, die mit dem Verein und seinem Zweck in Zusammenhang stehen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie verfügen über das aktive und passive Wahlrecht.
b. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die sich nur eingeschränkt an den Tätigkeiten des Vereins beteiligen und ihn vor allem durch die Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags unterstützen. Sie verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
c. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell. Sie verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
d. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein oder um das Gebiet der künstlichen Intelligenz dazu ernannt werden. Sie verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristischen Personen und Personengesellschaften werden, die persönliche oder berufliche Berührungspunkte mit oder ein aktives Interesse am Bereich der künstlichen Intelligenz haben.
(2) Über die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder durch die Vereinsgründer:innen, bei bereits bestelltem Vorstand durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die endgültige Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin ebenfalls durch die Gründer:innen des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit dafür keine gesonderten Bedingungen gelten. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung einer Abschrift der Statuten oder einen elektronischen Zugang dazu zu verlangen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Darüber hinaus kann ein Beirat eingerichtet werden.
§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet höchstens einmal jährlich, jedenfalls aber mindestens einmal alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen drei Monaten statt:
a. auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. auf Beschluss einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG; § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. auf Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin bzw. eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten).
(3) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch eine Rechnungsprüferin bzw. einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin bzw. einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Vertretung aller Mitglieder des Vereins in jeder Hinsicht und zu allen Tagesordnungspunkten unabhängig von den Formvorschriften der Einberufung und vom Ort der Mitgliederversammlung voll beschlussfähig.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand einzubringen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen Beschlüsse über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(6) Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(8) Wahlen und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und der Zustimmung des Vorstands.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag.
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen.
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein.
e. Entlastung des Vorstands.
f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Treasurer, Secretary, Chief Science Officer, Head of Partnerships & GenAI sowie Research & Industry Lead.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; die nachträgliche Genehmigung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede Rechnungsprüferin bzw. jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sind auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notlage erkennt, unverzüglich beim zuständigen Gericht die Bestellung einer Kuratorin bzw. eines Kurators zu beantragen, die bzw. der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, kann jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied den Vorsitz, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder abberufen. Die Abberufung wird mit der Bestellung des neuen Vorstands oder Vorstandsmitglieds wirksam.
(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolge wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
a. Vertretung des Vereins nach außen.
b. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung.
c. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten.
d. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
e. Verwaltung des Vereinsvermögens.
f. Aufnahme und Ausschluss ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Vereinsmitglieder.
g. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die bzw. der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Secretary unterstützt den Vorsitz bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der bzw. des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand kann Vollmachten zur Vertretung des Vereins nach außen erteilen; die Vollmacht zur Zeichnung für den Verein bei Rechtsgeschäften kann jedoch ausschließlich durch die bzw. den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die bzw. der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die bzw. der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(6) Der Secretary führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(7) Der Treasurer ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die Stellvertretung an deren bzw. dessen Stelle.
§ 14: Rechnungsprüfer:innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Mindestens eine Rechnungsprüferin bzw. ein Rechnungsprüfer kann extern bestellt werden.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat ihnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird in der Weise gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand schriftlich ein Mitglied als Schiedsrichter:in namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand binnen sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen innerhalb weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mit Zustimmung des Vorstands beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat, soweit Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin bzw. einen Abwickler zu bestellen und zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und zulässig, soll es Einrichtungen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
(3) Der letzte Vorstand des Vereins hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, berechnet nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Verbindlichkeiten die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und zulässig, soll es Einrichtungen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.